Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1.  Geltungsbereich

 

  1.  Angebot und Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als rechtsgültig abgeschlossen, wenn die Bestellung schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen erhalten ihre Gültigkeit nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

 

3.           Umfang und Ausführung der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Bestellung und der Produktebeschrieb massgebend. Die Angaben im Produktebeschrieb über Leistungen, Gewichte, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu betrachten und daher unverbindlich.

 

4.           Preise

Die Preise in Angebot und Bestellung sind Nettobeträge, die ohne jeglichen Abzug zu bezahlen sind.

Leistungen, die weder in den Angeboten noch in den Bestellungen enthalten sind, werden besonders berechnet. Besondere Zahlungsbedingungen können auf der Rechnung speziell bezeichnet werden.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise grundsätzlich in Schweizer Franken (CHF), ab Werk. Sämtliche Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller gemäss den vereinbarten Bedingungen zu leisten. Geleistete Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Vertragsverletzung durch den Besteller oder bei Annullierung der Bestellung kann die Anzahlung zur Deckung des entstandenen Schadens unter Vorbehalt der darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche herangezogen werden.

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme der Lieferung, die der Lieferant nicht vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Allfällige Beanstandungen, Gegenforderungen oder sonstige Ansprüche dürfen nicht als Grund für einen Zahlungsrückbehalt herangezogen werden.

Bei Zahlungsverspätung hat der Besteller ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an gerechnet einen ortsüblichen Verzugszins zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten oder nicht auszuführen. Kommt der Besteller bei Kreditgeschäften der Ratenzahlung gemäss Fälligkeit nicht nach, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Beim Kauf: Das Eigentum an der Lieferung geht erst mit der vollständigen Bezahlung auf den Besteller über. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sie vom Besteller weder veräussert noch verpfändet, noch Dritten zum Gebrauch überlassen werden. Der Lieferant kann nach seinem Ermessen einen entsprechenden Eintrag in die ordentlichen Register veranlassen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Lieferung vom Käufer gegen alle üblichen Risiken und auf seine Kosten zu versichern und sind die Rechte daraus dem Lieferanten abzutreten. Sollte der Besteller mit seinen Verpflichtungen, insbesondere mit Zahlungen, in Verzug geraten, so ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und den dadurch verursachten Schaden mit den allfälligen bereits geleisteten Zahlungen zu verrechnen. Die Ausübung des Rücknahmerechtes bewirkt keine Vertragsauflösung.

Bei Miete/Leihe: Das Eigentum an der Mietanlage/-Maschine bleibt jederzeit beim Lieferanten. Das Mietobjekt darf weder veräussert noch zweckentfremdet oder weitervermietet werden. Ein Standortwechsel muss mit dem Lieferanten zwingend abgesprochen werden. Zuwiderhandlungen führen automatisch zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages und können Schadenersatzforderungen zur Folge haben.

 

  1. Lieferfrist

Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk versandbereit ist.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei nachträglicher Abänderung der Bestellung durch den Besteller, bei Fehlern von Angaben, die der Lieferant zur Ausführung der Bestellung benötigt, oder wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, ungeachtet ob diese bei ihm, beim Besteller oder bei einem massgebenden Dritten entstehen, sowie auch dann, wenn der Besteller mit der Einfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, besonders wenn er die Zahlungsverpflichtungen nicht einhält.

 

  1. Prüfung und Abnahme der Lieferung

Die Lieferung wird vom Lieferanten vor dem Versand geprüft. Weitergehende Prüfungen sind besonders zu vereinbaren. Daraus hervorgehende Kosten sind vom Besteller zu tragen.

Der Besteller hat die Lieferung seinerseits innerhalb angemessener Frist zu prüfen und allfällige Mängel dem Lieferanten schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies und stellt innerhalb 15 Tagen nach Erhalt keine Mängelrüge, so gilt die Lieferung als genehmigt und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend. Danach erlischt mit Ausnahme der Gewährleistung, jegliche Verpflichtung des Lieferanten.

Mangelhafte Lieferungen berechtigen weder zu Zahlungsrückbehalten, Schadenersatzansprüchen noch zu Vertragsrücktritt.


 

 

  1. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzten und Gefahr der Lieferung geht mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Franko- Lieferung vereinbart wurde.

 

  1. Transport und Versicherung

Besondere Wünsche bezüglich Versand und Versicherung sind bei Vertragsabschluss bekannt zu geben. Bestehen keine diesbezüglichen Vereinbarungen, so ist der Lieferant berechtigt, nach seinem Ermessen zu bestimmen. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Wenn sie durch den Lieferanten besorgt wird, so gilt sie im Auftrag des Bestellers abgeschlossen, mit entsprechender Kostenfolge.

 

  1. Lieferung und Inbetriebnahme

Wird die Lieferung und Inbetriebnahme durch den Lieferanten ausgeführt, fallen die Lieferkosten inklusive Spesen zu Lasten des Bestellers. Allfällige Liefervereinbarungen werden separat geregelt. Die Inbetriebnahme und Instruktion erfolgt sofort bei Lieferung und ist im Lieferpreis inbegriffen. Allfällige spätere Instruktionen sind kostenpflichtig.

 

  1. Garantiepflicht (Haftung für Liefermängel)

Der Lieferant verpflichtet sich, auf Aufforderung des Bestellers hin alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Der Lieferant trägt die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile nur am Einsatzort repariert oder ersetzt werden, gehen die daraus erwachsenden Reisespesen zu Lasten des Bestellers. Als Werkstätten des Lieferanten gelten sinngemäss diejenigen seiner Wiederverkäufer, Gebietsvertreter und Händler sowie Landes-Importeure.

Die Kosten für Frachten, Importabgaben, Zoll und allfällige Steuern gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

Jeder weitergehende Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen. Garantieansprüche dürfen nicht als Grund für Verzögerungen fälliger Zahlungen betrachtet werden. Die Garantiedauer geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Sie beginnt mit der Übergabe der Lieferung an den Besteller oder, falls sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, mit dem Datum der Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen, endet aber spätestens 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

Es wird keinerlei Gewähr übernommen für Schäden oder Mängel durch normale Abnützung, ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, durch vorgenommene fehlerhafte Inbetriebsetzung, Reparaturen durch den Besteller oder durch Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhaften Unterhalt, ungeeignete Betriebsstoffe und Schmiermittel, durch Verwendung nicht originaler Ersatzteile fremder Herkunft, Abänderungen jeglicher Art ohne das Einverständnis des Lieferanten sowie durch Unfall oder höhere Gewalt. In allen diesen Fällen erlischt die Garantiepflicht des Lieferanten. Die Garantiepflicht erlischt ferner, wenn der Besteller bis zum Ablauf der Garantiezeit keine bestimmten Ansprüche aus der Garantiepflicht geltend macht.

Garantieansprüche können nur geltend gemacht werden, sofern der Besteller seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, dies gilt insbesondere für die termingerechte Leistung der vereinbarten Zahlungen.

 

  1. Haftung

Gerätevertreiber an den Endverbraucher oder Zwischenhändler sind verpflichtet, sämtliche Bedienungsanleitungen und Ersatzteillisten mit den Geräten auszuliefern und die Annahme bestätigen zu lassen.

Ebenfalls übernimmt er die volle Verantwortung dafür, dass die Geräte dem Kunden anhand der Bedienungsanleitung sachgemäss und praktisch eingeführt werden und die Handhabung erklärt wird. Dabei soll auf alle möglichen Gefahren im Einsatz hingewiesen werden, welche mit der Übernahme der Geräte durch den Endverbraucher entstehen können. Weiter entfällt die Produktehaftung sobald Änderungen an den Herstellergeräten, von Dritten, ohne Einverständnis des Herstellers vorgenommen worden sind.

Ebenfalls entfällt die Haftung, wenn Schäden und Unfälle entstehen, die durch Entfernung der vorhandenen Schutzvorrichtungen, oder durch Verwenden von nicht Original- Hersteller- Teilen erfolgen. Bei eventuell eintretenden Haftungsregressen, sind sämtliche Teile und Sachverhalte, zwecks Abklärung der Haftung, ohne irgendwelche Veränderungen der Umstände, als Beweismittel dem Hersteller vorzulegen.

Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für Schäden irgendwelcher Art ist wegbedungen.

 

  1. Betriebssicherheit

Bestehende Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen und Gefahrenhinweise dürfen nicht entfernt werden. Im Falle der Beschädigung sind sie sofort zu ersetzen.

Technische Änderungen an den Liefergegenständen dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Lieferanten vorgenommen werden. Handelt der Besteller nicht vereinbarungsgemäss, können dem Lieferanten gegenüber aus allfälligen Folgen heraus, keinerlei Haftungsansprüche geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unfälle als Folge technischer Änderungen oder Ergänzungen. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten zu orientieren, wenn im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand ein Unfall geschehen ist oder sich ergibt, dass der Betrieb eine erkennbare Gefährdung mit sich bringt.

 

  1. Gerichtsstand – anwendbares Recht

              Gerichtsstand für den Käufer und den Verkäufer ist Kirchberg SG, Schweiz.

Der Vertrag unterliegt dem schweizerischen Recht.

Kirchberg, Januar 2013